Diese Entschädigung erfolgte pauschal, wobei die freigewählte Verteidigerin die Zusprechung von insgesamt Fr. 29'086.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) beantragte, worunter insbesondere auch die Kosten für vorliegendes Beschwerdeverfahren (vgl. Kostennote vom 7. Juni 2023) geltend gemacht wurden (vgl. Honorarnote vom 22. Mai 2023). Bei der Bemessung dieser Entschädigung stellte sich das Bezirksgericht Muri auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer durch die Beigebung eines amtlichen Verteidigers hinreichend verteidigt und er damit nicht auf eine freigewählte Verteidigung angewiesen war, so dass die freigewählte Verteidigung – auch wenn ein Teil des Strafverfah-