2.2. Die dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wurde bereits am Ende des Hauptverfahrens mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 23. Mai 2023 festgelegt und es wurden ihm Fr. 5'000.00 an die Kosten der Wahlverteidigung zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet (Dispositiv-Ziffer 9). Diese Entschädigung erfolgte pauschal, wobei die freigewählte Verteidigerin die Zusprechung von insgesamt Fr. 29'086.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) beantragte, worunter insbesondere auch die Kosten für vorliegendes Beschwerdeverfahren (vgl. Kostennote vom 7. Juni 2023) geltend gemacht wurden (vgl. Honorarnote vom 22. Mai 2023).