2. 2.1. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen, nachdem der Staat mit der Haftentlassung während des Beschwerdeverfahrens dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat und deshalb als unterliegend i.S.v. Art. 428 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1797 mit Fn. 105; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Rz. 569).