Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Gründe, weshalb trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses auf die Beschwerde einzutreten wäre, liegen nicht vor (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen) und werden auch nicht geltend gemacht (vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2023). Damit erübrigen sich selbstredend auch weitere Ausführungen zur vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 431 StPO beantragten Entschädigung "für die zu Unrecht ausgestandene Sicherheitshaft" von Fr. 200.00 pro Tag (Stellungnahme vom 7. Juni 2023, Antrag 3).