1. Die Sicherheitshaft endet gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO unter anderem mit der Entlassung der betroffenen Person. Nachdem das Bezirksgericht Muri den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23. Mai 2023 aus der Sicherheitshaft entlassen hat, endete diese und die vorliegende Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft wurde gegenstandslos. Dies daher, weil es nach der Rechtsprechung nach Beendigung der Untersuchungshaft bzw. vorliegend der Sicherheitshaft an einem aktuellen praktischen Interesse für die Behandlung der Haftbeschwerde fehlt (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1).