3.5. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 unter Kostenfolgen die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. 3.6. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 liess der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Muri der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Kopie des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Muri vom 23. Mai 2023 zukommen und äusserte sich zur darin zugesprochenen Entschädigung der freigewählten Verteidigerin des Beschwerdeführers.