3.3. Mit E-Mail vom 24. Mai 2023 orientierte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Muri den Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, anlässlich der Strafverhandlung vom 23. Mai 2023 habe das Bezirksgericht Muri beschlossen, den Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die Entlassung sei am 24. Mai 2023 um 09:33 Uhr erfolgt. 3.4. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 stellte der Verfahrensleiter den Parteien mit Blick auf die Haftentlassung des Beschwerdeführers die Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit in Aussicht und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu ein.