2.4. Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Muri stellte am 18. April 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag, die Sicherheitshaft für den Beschwerdeführer sei bis zur erstinstanzlichen Verhandlung am 23. Mai 2023 zu verlängern. 2.5. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Sicherheitshaft für den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2023 bis zum 23. Mai 2023 (HA.2023.177). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. -4-