Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 27. Januar 2023 die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft an. Der Beschwerdeführer beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) mit Stellungnahme vom 30. Januar 2023 die Abweisung des Antrags auf Sicherheitshaft und seine unverzügliche Haftentlassung.