Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.146 (HA.2023.46; STA.2021.4354) Art. 205 Entscheid vom 23. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Michèle Akermann, […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 31. Januar 2023 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte gegen A. (fortan: Be- schwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher (teilweise versuch- ter) Drohung, mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung, mehrfacher Be- schimpfung, einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten und weiterer Delikte zum Nachteil von B. (fortan: Ehefrau). 1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Oktober 2021 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Sein Gesuch vom 14. De- zember 2021 auf Entlassung aus der Untersuchungshaft wies das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Dezem- ber 2021 ab. 1.2.2. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 28. April 2022. Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. März 2022 wies es mit Verfügung vom 1. April 2022 ab. 1.2.3. Mit Verfügung vom 14. April 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 28. Juli 2022 und schrieb das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2022 infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden von der Kon- trolle ab. 1.2.4. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 28. Oktober 2022. 1.2.5. Mit Verfügung vom 3. November 2022 verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 9. Dezem- ber 2022 und wies das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 ab. -3- 1.2.6. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 9. Februar 2023. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Eingabe vom 26. Januar 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Sicherheitshaft des Beschwerdeführers für einstweilen drei Monate bis zum 26. April 2023. Gleichentags beantragte es beim Be- zirksgericht Muri die Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme nach Art. 59 StGB. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 27. Januar 2023 die provisorische Fort- dauer der Haft bis zum Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft an. Der Beschwerdeführer beantragte (unter Kosten- und Entschädigungs- folgen) mit Stellungnahme vom 30. Januar 2023 die Abweisung des An- trags auf Sicherheitshaft und seine unverzügliche Haftentlassung. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 31. Januar 2023 bis zum 26. April 2023 in Sicherheitshaft. Die dagegen mit Eingabe vom 13. Februar 2023 erho- bene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. März 2023 (SBK.2023.59) ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2023 Beschwerde beim Bundesgericht. 2.3. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 teilte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau dem Bezirksgericht Muri mit, dass sie die Anklagevertre- tung übernommen habe. 2.4. Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Muri stellte am 18. April 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag, die Si- cherheitshaft für den Beschwerdeführer sei bis zur erstinstanzlichen Ver- handlung am 23. Mai 2023 zu verlängern. 2.5. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Si- cherheitshaft für den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2023 bis zum 23. Mai 2023 (HA.2023.177). Diese Verfügung erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. -4- 3. 3.1. Das Bundesgericht hob den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. März 2023 in teilweiser Gutheissung der hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Be- schwerde mit Urteil 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 auf und wies die Haft- sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zurück. 3.2. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 zog der Verfahrensleiter die Akten des Verfahrens HA.2023.177 bei. 3.3. Mit E-Mail vom 24. Mai 2023 orientierte der Gerichtspräsident des Bezirks- gerichts Muri den Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, anlässlich der Strafverhandlung vom 23. Mai 2023 habe das Bezirksgericht Muri beschlossen, den Beschwerde- führer aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die Entlassung sei am 24. Mai 2023 um 09:33 Uhr erfolgt. 3.4. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 stellte der Verfahrensleiter den Parteien mit Blick auf die Haftentlassung des Beschwerdeführers die Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit in Aussicht und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu ein. 3.5. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 un- ter Kostenfolgen die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstands- losigkeit. 3.6. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 liess der Gerichtspräsident des Bezirks- gerichts Muri der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Kopie des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Muri vom 23. Mai 2023 zukommen und äusserte sich zur darin zugespro- chenen Entschädigung der freigewählten Verteidigerin des Beschwerde- führers. 3.7. Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Kostennote vom 7. Juni 2023 zukommen und stellte folgende Anträge: -5- " 1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien vollumfänglich vom Staat zu tragen. 2. Die Kosten der Verteidigung seien vollumfänglich vom Staat zu tragen. 3. Für die zu Unrecht ausgestandene Sicherheitshaft sei A. mit CHF 200.00 / Tag zu entschädigen. 4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten des Staates." 3.8. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 liess sich der Beschwerdeführer zur Stel- lungnahme des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Muri vom 30. Mai 2023 vernehmen und erklärte, vollumfänglich an den Anträgen der Eingabe vom 7. Juni 2023 festzuhalten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Sicherheitshaft endet gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO unter anderem mit der Entlassung der betroffenen Person. Nachdem das Bezirksgericht Muri den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23. Mai 2023 aus der Sicher- heitshaft entlassen hat, endete diese und die vorliegende Beschwerde ge- gen die Anordnung der Sicherheitshaft wurde gegenstandslos. Dies daher, weil es nach der Rechtsprechung nach Beendigung der Untersuchungshaft bzw. vorliegend der Sicherheitshaft an einem aktuellen praktischen Inte- resse für die Behandlung der Haftbeschwerde fehlt (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Gründe, weshalb trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses auf die Be- schwerde einzutreten wäre, liegen nicht vor (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen) und werden auch nicht geltend gemacht (vgl. Stellung- nahme vom 7. Juni 2023). Damit erübrigen sich selbstredend auch weitere Ausführungen zur vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 431 StPO bean- tragten Entschädigung "für die zu Unrecht ausgestandene Sicherheitshaft" von Fr. 200.00 pro Tag (Stellungnahme vom 7. Juni 2023, Antrag 3). Über solche Ansprüche entscheidet die zuständige Strafbehörde gesamthaft und von Amtes wegen in ihrem Endentscheid (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1b zu Art. 431 StPO; W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3b zu Art. 431 StPO). Dies hat das Be- zirksgericht Muri mit Urteil vom 25. Mai 2023 auch getan (vgl. Dispositiv- Ziffern 7.1 und 7.2), weshalb auf den diesbezüglichen Antrag – wenn das vorliegende Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre – ohnehin nicht einzutreten wäre. -6- 2. 2.1. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind auf die Staats- kasse zu nehmen, nachdem der Staat mit der Haftentlassung während des Beschwerdeverfahrens dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat und deshalb als unterliegend i.S.v. Art. 428 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1797 mit Fn. 105; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Rz. 569). 2.2. Die dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus- zurichtende Entschädigung wurde bereits am Ende des Hauptverfahrens mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 23. Mai 2023 festgelegt und es wur- den ihm Fr. 5'000.00 an die Kosten der Wahlverteidigung zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet (Dispositiv-Ziffer 9). Diese Entschädigung er- folgte pauschal, wobei die freigewählte Verteidigerin die Zusprechung von insgesamt Fr. 29'086.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) beantragte, worunter insbesondere auch die Kosten für vorliegendes Beschwerdeverfahren (vgl. Kostennote vom 7. Juni 2023) geltend gemacht wurden (vgl. Honorarnote vom 22. Mai 2023). Bei der Bemessung dieser Entschädigung stellte sich das Bezirksgericht Muri auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer durch die Beigebung eines amtlichen Verteidigers hinreichend verteidigt und er damit nicht auf eine freigewählte Verteidigung angewiesen war, so dass die freigewählte Verteidigung – auch wenn ein Teil des Strafverfah- rens eingestellt worden sei resp. Freisprüche erfolgt seien – nicht durch den Staat zu entschädigen sei. Die Entschädigung im Umfang von Fr. 5'000.00 sei aus der Überlegung heraus erfolgt, dass der amtliche Ver- teidiger durch die Mandatierung der freigewählten Verteidigerin einen Min- deraufwand gehabt habe, so dass diese bei der amtlichen Verteidigung er- folgten "Einsparungen" der freigewählten Verteidigung zu entschädigen ge- wesen seien. Nach eigenen Angaben hat das Bezirksgericht Muri dabei nicht ausgeschieden, welcher Aufwand der zugesprochenen Entschädi- gung auf das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2023 entfallen ist (Schreiben des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Muri vom 30. Mai 2023). Gestützt auf diese Erläuterungen des Bezirksgerichts Muri sind die Kosten der freigewählten Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren von der dem Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Muri zugesprochenen pauschalen Entschädigung von Fr. 5'000.00 mitum- fasst. Der Beschwerdeführer kann daher die mit Honorarnote vom 22. Mai 2023 geltend gemachten und vom Bezirksgericht Muri im Rahmen der pau- schalen Entschädigung von Fr. 5'000.00 vergüteten Kosten nicht nochmals mit Kostennote vom 7. Juni 2023 geltend machen. Allfällige Beanstandun- gen der Höhe der Entschädigung hätten in einem allfälligen Berufungsver- -7- fahren zu erfolgen, und die Ausrichtung einer (nochmaligen) Entschädi- gung für die freigewählte Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren ist daher abzulehnen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 23. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Corazza