6.5. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 31. Januar 2023 in Haft. In zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz einstweilige Verlängerung der bislang drei Monate andauernden Untersuchungshaft um weitere drei Monate angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe sodann nicht unverhältnismässig, da die Mindeststrafandrohung bei sechs Monaten Freiheitsstrafe liegt (vgl. Art. 122 StGB). 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. - 11 -