Somit vermögen die von der Beschwerdeführerin (zumindest im Verfahren vor der Vorinstanz) beantragten Ersatzmassnahmen wie ein Kontaktverbot, eine Suchttherapie und tägliche Kontrollen vorliegend nicht den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen. Bei einer Haftentlassung wäre ernstlich zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Alkohol- und Drogenabhängigkeit bzw. der geringen Standhaftigkeit, dem Wunsch nach dem Konsum von Suchtmitteln entgegenwirken zu können, wieder rückfällig werden würde. Eine Suchtmittelabstinenz ist ihr trotz des entsprechenden Vorsatzes und einer Suchtmitteltherapie auch in der Vergangenheit nicht gelungen (vgl. Dossier HA.2023.170, act.