Den Widerstand, dem Suchtdruck Stand zu halten, könne die Beschwerdeführerin aufgrund der organischen affektiven Störung nicht erbringen. Dem unverarbeiteten Trennungsschmerz, der bestehenden Sehnsucht nach dem Opfer und dem Wunsch, die Beziehung zu reetablieren, könnte nicht mittels einem Rayon- und Kontaktverbot entgegengewirkt werden (vgl. Dossier HA.2023.170, act. 67 f.).