6.4. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz beantragten Ersatzmassnahmen kommen vorliegend nicht in Frage. Vorab könnte mit der vorgeschlagenen ambulanten Therapie der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend entgegengewirkt werden. Gemäss Vorabstellungnahme vom 2. April 2023 von Dr. med. D. könnten aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine wirksamen Ersatzmassnahmen zur Senkung der deutlich erhöhten Rückfallgefahr empfohlen werden.