Aus der Vorabstellungnahme der Gutachterin vom 2. April 2023 gehe hervor, dass es die Beschwerdeführerin trotz Suchtmitteltherapie und entsprechendem Vorsatz in der Vergangenheit nicht geschafft habe, suchtmittelabstinent zu bleiben. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr dies bei einer Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen gelingen werde. Eine vollständige Suchtmittelabstinenz sei notwendige Voraussetzung, um der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr hinreichend begegnen zu können.