seien. Mit Stellungnahme betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft (vgl. Dossier HA.2023.170, act. 88) im Verfahren vor der Vorinstanz beantragte der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin anstelle der Untersuchungshaft die Anordnung von einer täglichen ambulanten suchtspezifischen und deliktorientierten Therapie in einer geeigneten Institution (z.B. E. AG), von einer Auflage, eine Drogen- und Alkoholabstinenz einzuhalten, von täglichen Kontrollen in Bezug auf Alkohol- und Drogenabstinenz, von einer kontrollierten Abgabe von Medikamenten und von einem Kontakt- und Rayonverbot gegenüber dem Opfer.