gung 4.4), so dass sich die Verlängerung der Haft rechtfertigt. Zusammenfassend liegt bei der Beschwerdeführerin eine ungünstige Rückfallprognose vor, so dass bei einer Entlassung aus der Haft eine Gefährdung der Sicherheit anderer ernsthaft zu befürchten wäre. 5. Die Vorinstanz bejaht weiter auch das Bestehen einer Ausführungsgefahr (angefochtene Verfügung, E. 3.2). Weitere Haftgründe brauchen jedoch nicht geprüft zu werden, nachdem vorliegend Wiederholungsgefahr besteht und das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 StPO ausreichend ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).