ten Person vom 31. Januar 2023, Frage 43) und danach im Affekt das Opfer am Hals bzw. Nacken angriff, obwohl dieses − gemäss eigenen Aussagen halb schlafend (vgl. Dossier HA.2023.51, Delegierte Einvernahme der Auskunftsperson als Opfer vom 31. Januar 2023, Frage 38) – im Bett lag, zeigt auf, dass ein erhebliches Gefährdungspotential, welches über Tätlichkeiten oder geringfügige Körperverletzungen hinausgeht, vorliegt. In jedem Falle ist aufgrund der aktuellen Ausgangslage und der ungünstigen Prognosestellung in der Vorabstellungnahme vom 2. April 2023 zumindest die Erstellung des psychiatrischen Hauptgutachtens abzuwarten (vgl. Erwä-