Wenn auch die Beschwerdeführerin während der Haft und des damit einhergehenden Alkohol- und Drogenentzugs beteuert, dass keine Schädigungs- und Verletzungsabsicht hinsichtlich des Opfers oder Drittpersonen bestehe, scheint sie aufgrund des psychiatrischen Störungsbildes nicht in der Lage, sich bei auftretenden heftigen Gemütserregungen zu beherrschen. Insbesondere der Umstand, dass sie in ihrer alten Wohnung ein Messer behändigte (vgl. Dossier HA.2023.51, Delegierte Einvernahme der beschuldigten Person vom 31. Januar 2023, Frage 42 ff.), in den Rucksack packte (vgl. Dossier HA.2023.51, Delegierte Einvernahme der beschuldig-