vgl. Dossier HA.2023.170, act. 50 f.). Bei der Entlassung aus der Haft wäre mit einer hohen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass es aufgrund der grossen Suchtmittelabhängigkeit zu Rückfällen und zu erneuten, gleichgelagerten Ausfällen gegenüber dem Opfer oder Dritten kommen würde. Wenn auch die Beschwerdeführerin während der Haft und des damit einhergehenden Alkohol- und Drogenentzugs beteuert, dass keine Schädigungs- und Verletzungsabsicht hinsichtlich des Opfers oder Drittpersonen bestehe, scheint sie aufgrund des psychiatrischen Störungsbildes nicht in der Lage, sich bei auftretenden heftigen Gemütserregungen zu beherrschen.