Es sei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von Suchtmittelrückfällen auszugehen, die die Hemmschwelle für das Aufsuchen des Opfers trotz eines allfällig angeordneten Rayon- und Kontaktverbots reduzieren würde (vgl. Dossier HA.2023.170, act. 67). Auch hinsichtlich Drittpersonen bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin gegenüber diesen in einem intoxikierten Zustand Straftaten begehen werde (vgl. Dossier HA.2023.170, act.69). Gestützt auf diese Vorabstellungnahme von Dr. med. D. vom 2. April 2023 ist demnach eine erneute Delinquenz der Beschwerdeführerin in Bezug auf weitere häusliche Gewalt, aber auch Gewalt gegen Dritte im Ausmass des -8-