Die Beschwerdeführerin leide unter einer Alkohol- (ICD-10 F10.2), Opiat- (ICD-10 F11.2), Benzodiazepin- (ICD-10 F13.2), Kokain- (ICD-10 F14.2) und Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2) sowie einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43; vgl. Dossier HA.2023.170, act. 58 ff.). Die Legalprognose bei einer Entlassung aus der Haft sei unter den aktuellen Bedingungen als ungünstig zu betrachten. Im bisherigen Haftverlauf habe keine Akzeptanz der Beziehungstrennung stattgefunden und die Anpassungsstörung mit Reaktivierungswünschen hinsichtlich der Liebesbeziehung mit dem Opfer bestehe weiterhin.