und reichte mit Eingabe vom 2. April 2023 eine Vorabstellungnahme ein (vgl. Dossier HA.2023.170, act. 41 ff.). In dieser Vorabstellungnahme vom 2. April 2023 wird festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss 13 Berichten der E. AG die Verdachtsdiagnose einer organischen affektiven Störung bei Status nach Polytrauma gestellt werde. Der psychopathologisch erhobene Befund im Rahmen der Exploration der Beschwerdeführerin weise ebenso auf diese Diagnose hin. Die Beschwerdeführerin leide unter einer Alkohol- (ICD-10 F10.2), Opiat- (ICD-10 F11.2), Benzodiazepin- (ICD-10 F13.2), Kokain- (ICD-10 F14.2) und Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2) sowie einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43;