4.5.2. Zu prüfen ist nachfolgend die Legal- bzw. die Rückfallprognose der Beschwerdeführerin und die damit verbundene allfällig drohende erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer. Dr. med. D., […], hat im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin zu erstellen (vgl. Dossier HA.2023.170, act. 30 ff.) und reichte mit Eingabe vom 2. April 2023 eine Vorabstellungnahme ein (vgl. Dossier HA.2023.170, act.