Nackenbereich zu schweren oder gar lebensbedrohlichen Verletzungen führen können. Somit kann festgehalten werden, dass das Erfordernis von einem Delikt einer gewissen Schwere hinsichtlich der im hängigen Strafverfahren untersuchten Tat und somit das Vortatenerfordernis gegeben ist. Angesichts der drohenden schweren Straftaten gegenüber dem Opfer sowie Dritten und der eindeutigen Gefährlichkeitsbeurteilung in der Vorabstellungnahme der Gutachterin könnte vorliegend gar vollständig vom Vortatenerfordernis abgesehen werden, da eine qualifizierte Wiederholungsgefahr vorliegt.