Bei der (versuchten) schweren Körperverletzung handelt es sich um ein Verbrechen, welches mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht ist (Art. 122 StGB). Gemäss Schweizerischem Strafregisterauszug ist die Beschwerdeführerin zwar nicht vorbestraft, es steht jedoch aufgrund des Geständnisses der Beschwerdeführerin (vgl. Erwägung 3 hiervor) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sie die ihr vorgeworfene Tat tatsächlich begangen hat. Sie gibt denn auch selbst zu, dass sie mit dem Messer auf das Opfer losgegangen sei (vgl. Dossier HA.2023.51, Delegierte Einvernahme der beschuldigten Person vom 31. Januar 2023, Fragen 21 f.). Es liegt auf der