4.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023 verweist die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2023 sowie der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2023. -5- 4.4. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.