4.2. Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der Wiederholungsgefahr mit Beschwerde vom 28. April 2023 im Wesentlichen geltend, dass sie das Opfer vermisse und die Geschehnisse im Januar 2023 lediglich auf den Alkohol und sonstige Einflüsse zurückzuführen gewesen seien. Ihr gehe es aufgrund des Verzichts auf Alkohol körperlich besser. Das übermässige Trinken mache tatsächlich wenig Sinn und es gäbe sicherlich Lösungen, dass derartige Taten nie mehr vorkommen würden.