4. 4.1. Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejaht die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Verfügung vom 2. Februar 2023 (HA.2023.51) das Bestehen von Wiederholungsgefahr (angefochtene Verfügung, E. 3.2). So sei die Legalprognose zu weiteren Gewaltdelikten aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit und der dokumentierten Vorkommnisse von häuslicher Gewalt nach wie vor schlecht. Es bestehe ein grosses Risiko, dass die Beschwerdeführerin nach dem Konsum von Alkohol und Drogen bei einem erneuten Treffen mit dem Opfer oder einer anderen Drittperson die Kontrolle über sich verliere und in wilder Wut ein Kapitalverbrechen begehe.