Vorliegend führt die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2023. Der amtliche Verteidiger liess sich innert Beschwerdefrist nicht vernehmen. Mit Blick darauf, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, kann grundsätzlich von einer hinreichenden Begründung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin gibt klar an, dass sie mit der Verlängerung der Untersuchungshaft nicht einverstanden sei und sie unter Auflagen entlassen werden wolle. Auf die fristgerechte (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist einzutreten.