3. 3.1. Mit persönlicher Eingabe vom 28. April 2023 (Postaufgabe: 2. Mai 2023), welche an die Vorinstanz gerichtet war, erhob die Beschwerdeführerin gegen den ihr am 28. April 2023 zugestellten Haftverlängerungsentscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss die Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Die Vorinstanz leitete die Eingabe am 3. Mai 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 9. Mai 2023 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.