Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.144 (HA.2023.170; STA.2023.513) Art. 159 Entscheid vom 24. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____ führerin […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sandro Imhof […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 25. April 2023 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A. (fortan: Beschwerde- führerin) eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung und Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte. Am 31. Ja- nuar 2023 wurde die Beschwerdeführerin festgenommen, nachdem sie – gemäss Vorwurf − ihren (Ex-) Freund bzw. gelegentlichen Sexualpartner C. (fortan: Opfer) nach einem Streit mit einem Messer angegriffen hatte. 2. 2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) verfügte am 2. Februar 2023 (HA.2023.51) die Versetzung der Beschwer- deführerin in Untersuchungshaft bis einstweilen am 30. April 2023. 2.2. Mit Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 17. April 2023 wurde beantragt, die Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten, bis am 30. Juli 2023, zu verlängern. 2.3. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2023 (HA.2023.170) wurde die Untersuchungshaft um drei Monate, bis am 30. Juli 2023, verlängert. 3. 3.1. Mit persönlicher Eingabe vom 28. April 2023 (Postaufgabe: 2. Mai 2023), welche an die Vorinstanz gerichtet war, erhob die Beschwerdeführerin ge- gen den ihr am 28. April 2023 zugestellten Haftverlängerungsentscheid Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Entlassung aus der Untersu- chungshaft unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Die Vorinstanz leitete die Eingabe am 3. Mai 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 9. Mai 2023 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023 (Postaufgabe: 11. Mai 2023) die Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Mit Verfügung vom 25. April 2023 ordnete die Vorinstanz die Verlän- gerung der Untersuchungshaft über die Beschwerdeführerin bis einstwei- len am 30. Juli 2023 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei sogenannten Laienbeschwerden dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden. Dennoch kann auch von einem Laien erwartet werden, bereits mit der Beschwerdeschrift und ohne zusätzliche Aufforderung zur Verbesse- rung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid konkret einzugehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.51 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1 m.w.H.). Vorliegend führt die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2023. Der amtliche Ver- teidiger liess sich innert Beschwerdefrist nicht vernehmen. Mit Blick darauf, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, kann grundsätzlich von einer hinreichenden Begründung ausgegangen werden. Die Beschwerde- führerin gibt klar an, dass sie mit der Verlängerung der Untersuchungshaft nicht einverstanden sei und sie unter Auflagen entlassen werden wolle. Auf die fristgerechte (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), -4- oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zuläs- sig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. Ein dringender Tatverdacht ist vorliegend zweifelsohne gegeben und wird auch nicht bestritten (vgl. Dossier HA.2023.51, Delegierte Einvernahme der beschuldigten Person vom 31. Januar 2023, Fragen 21 f.; Stellungnahme zur Verlängerung der Untersuchungshaft vom 21. April 2023, Rz. 3), so dass nicht mehr weiter darauf einzugehen ist. Im Übrigen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (E. 3.1) und die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2023 (E. 3.1) verwiesen wer- den. 4. 4.1. Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejaht die Vorinstanz mit Ver- weis auf ihre Verfügung vom 2. Februar 2023 (HA.2023.51) das Bestehen von Wiederholungsgefahr (angefochtene Verfügung, E. 3.2). So sei die Le- galprognose zu weiteren Gewaltdelikten aufgrund der Suchtmittelabhän- gigkeit und der dokumentierten Vorkommnisse von häuslicher Gewalt nach wie vor schlecht. Es bestehe ein grosses Risiko, dass die Beschwerdefüh- rerin nach dem Konsum von Alkohol und Drogen bei einem erneuten Tref- fen mit dem Opfer oder einer anderen Drittperson die Kontrolle über sich verliere und in wilder Wut ein Kapitalverbrechen begehe. 4.2. Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der Wiederholungsgefahr mit Beschwerde vom 28. April 2023 im Wesentlichen geltend, dass sie das Op- fer vermisse und die Geschehnisse im Januar 2023 lediglich auf den Alko- hol und sonstige Einflüsse zurückzuführen gewesen seien. Ihr gehe es auf- grund des Verzichts auf Alkohol körperlich besser. Das übermässige Trin- ken mache tatsächlich wenig Sinn und es gäbe sicherlich Lösungen, dass derartige Taten nie mehr vorkommen würden. 4.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023 verweist die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2023 sowie der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2023. -5- 4.4. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich ge- fährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu be- fürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hin- weisen und Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3.2). Die Annahme des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschul- digte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen glei- che oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). "Leichte" Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr nicht erfasst. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret von der beschuldigten Person aus- gehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihr vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihr neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abge- schlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3.2). Ob eine erneute Delinquenz ernsthaft zu befürchten ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der -6- Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbeson- dere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die ein- schlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravations- tendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall er- forderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rück- fallprognose (Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 8 f.). 4.5. 4.5.1. Aus den Akten ergibt sich, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Opfer in der Vergangenheit immer wieder körperliche und verbale Auseinandersetzungen gegeben hat, in deren Folge die Polizei gerufen wurde. Gemäss Polizeibericht der Regionalpolizei […] vom 26. Juli 2022 sei die Beschwerdeführerin nach einem Streit mit dem Opfer unter Alkohol- einfluss auf dieses losgegangen, wobei das Opfer der Beschwerdeführerin gegenüber mit Tätlichkeiten reagiert habe (vgl. Dossier HA.2023.51, Poli- zeibericht der Regionalpolizei […] vom 26. Juli 2022). Gemäss Polizeibe- richt der Regionalpolizei […] vom 17. März 2022 und Polizeibericht der Stadtpolizei […] vom 5. Juli 2021 sei es zwischen den beiden ausserdem zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen, die jeweils den Beizug der Polizei bewirkt hätten (vgl. Dossier HA.2023.51, Polizeibericht der Regio- nalpolizei […] vom 17. März 2022 und Polizeibericht der Stadtpolizei […] vom 5. Juli 2021). Der Beschwerdeführerin wird gegenwärtig unter ande- rem eine versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen, indem sie das Opfer am 31. Januar 2023 nach einem Streit unter Alkohol- und Drogen- einfluss mit einem Messer angegriffen habe, als dieses bäuchlings auf dem Bett gelegen sei. Aufgrund der sofortigen Reaktion und Gegenwehr des Opfers, als es das Messer im Nackenbereich verspürt habe, sei es nur leicht verletzt worden. Bei der (versuchten) schweren Körperverletzung handelt es sich um ein Verbrechen, welches mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht ist (Art. 122 StGB). Gemäss Schwei- zerischem Strafregisterauszug ist die Beschwerdeführerin zwar nicht vor- bestraft, es steht jedoch aufgrund des Geständnisses der Beschwerdefüh- rerin (vgl. Erwägung 3 hiervor) mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit fest, dass sie die ihr vorgeworfene Tat tatsächlich begangen hat. Sie gibt denn auch selbst zu, dass sie mit dem Messer auf das Opfer los- gegangen sei (vgl. Dossier HA.2023.51, Delegierte Einvernahme der be- schuldigten Person vom 31. Januar 2023, Fragen 21 f.). Es liegt auf der Hand, dass Stichwunden bzw. Verletzungen durch ein Messer im Hals- und -7- Nackenbereich zu schweren oder gar lebensbedrohlichen Verletzungen führen können. Somit kann festgehalten werden, dass das Erfordernis von einem Delikt einer gewissen Schwere hinsichtlich der im hängigen Straf- verfahren untersuchten Tat und somit das Vortatenerfordernis gegeben ist. Angesichts der drohenden schweren Straftaten gegenüber dem Opfer so- wie Dritten und der eindeutigen Gefährlichkeitsbeurteilung in der Vorabstel- lungnahme der Gutachterin könnte vorliegend gar vollständig vom Vor- tatenerfordernis abgesehen werden, da eine qualifizierte Wiederholungs- gefahr vorliegt. 4.5.2. Zu prüfen ist nachfolgend die Legal- bzw. die Rückfallprognose der Be- schwerdeführerin und die damit verbundene allfällig drohende erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer. Dr. med. D., […], hat im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin zu erstellen (vgl. Dossier HA.2023.170, act. 30 ff.) und reichte mit Eingabe vom 2. April 2023 eine Vorabstellungnahme ein (vgl. Dossier HA.2023.170, act. 41 ff.). In dieser Vorabstellungnahme vom 2. April 2023 wird festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss 13 Berichten der E. AG die Verdachtsdiagnose einer organischen affekti- ven Störung bei Status nach Polytrauma gestellt werde. Der psychopatho- logisch erhobene Befund im Rahmen der Exploration der Beschwerdefüh- rerin weise ebenso auf diese Diagnose hin. Die Beschwerdeführerin leide unter einer Alkohol- (ICD-10 F10.2), Opiat- (ICD-10 F11.2), Benzodiazepin- (ICD-10 F13.2), Kokain- (ICD-10 F14.2) und Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2) sowie einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43; vgl. Dossier HA.2023.170, act. 58 ff.). Die Legalprognose bei einer Entlassung aus der Haft sei unter den aktuellen Bedingungen als ungünstig zu betrachten. Im bisherigen Haftverlauf habe keine Akzeptanz der Beziehungstrennung stattgefunden und die Anpassungsstörung mit Reaktivierungswünschen hinsichtlich der Liebesbeziehung mit dem Opfer bestehe weiterhin. Das Er- gebnis des HCR-20 und die kriteriengeleitete Risikobeurteilung nach Ditt- mann bestätige den klinischen Eindruck der hohen Fortsetzungsgefahr von Suchtmittelrückfällen mit enthemmenden Intoxikationszuständen und dem Kontrollverlust bei erneuten Treffen mit dem Opfer, begleitet von verbaler Gewalt und körperlichen Auseinandersetzungen. Es sei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von Suchtmittelrückfällen auszugehen, die die Hemm- schwelle für das Aufsuchen des Opfers trotz eines allfällig angeordneten Rayon- und Kontaktverbots reduzieren würde (vgl. Dossier HA.2023.170, act. 67). Auch hinsichtlich Drittpersonen bestehe die Gefahr, dass die Be- schwerdeführerin gegenüber diesen in einem intoxikierten Zustand Strafta- ten begehen werde (vgl. Dossier HA.2023.170, act.69). Gestützt auf diese Vorabstellungnahme von Dr. med. D. vom 2. April 2023 ist demnach eine erneute Delinquenz der Beschwerdeführerin in Bezug auf weitere häusliche Gewalt, aber auch Gewalt gegen Dritte im Ausmass des -8- bisherigen Musters ernsthaft zu befürchten. Das Beziehungsverhältnis zwi- schen der Beschwerdeführerin und dem Opfer ist offenbar durch Spannun- gen bzw. verbale wie tätliche Auseinandersetzungen geprägt. Trotz angeb- lichem Beziehungsende scheint eine effektive physische Trennung nicht möglich zu sein. Die Beschwerdeführerin führt auch selbst an, dass sie das Opfer vermisse und es ihr Briefe schreibe (vgl. Beschwerde vom 18. April 2023; vgl. Dossier HA.2023.170, act. 50 f.). Bei der Entlassung aus der Haft wäre mit einer hohen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass es auf- grund der grossen Suchtmittelabhängigkeit zu Rückfällen und zu erneuten, gleichgelagerten Ausfällen gegenüber dem Opfer oder Dritten kommen würde. Wenn auch die Beschwerdeführerin während der Haft und des da- mit einhergehenden Alkohol- und Drogenentzugs beteuert, dass keine Schädigungs- und Verletzungsabsicht hinsichtlich des Opfers oder Drittper- sonen bestehe, scheint sie aufgrund des psychiatrischen Störungsbildes nicht in der Lage, sich bei auftretenden heftigen Gemütserregungen zu be- herrschen. Insbesondere der Umstand, dass sie in ihrer alten Wohnung ein Messer behändigte (vgl. Dossier HA.2023.51, Delegierte Einvernahme der beschuldigten Person vom 31. Januar 2023, Frage 42 ff.), in den Rucksack packte (vgl. Dossier HA.2023.51, Delegierte Einvernahme der beschuldig- ten Person vom 31. Januar 2023, Frage 43) und danach im Affekt das Op- fer am Hals bzw. Nacken angriff, obwohl dieses − gemäss eigenen Aussa- gen halb schlafend (vgl. Dossier HA.2023.51, Delegierte Einvernahme der Auskunftsperson als Opfer vom 31. Januar 2023, Frage 38) – im Bett lag, zeigt auf, dass ein erhebliches Gefährdungspotential, welches über Tätlich- keiten oder geringfügige Körperverletzungen hinausgeht, vorliegt. In jedem Falle ist aufgrund der aktuellen Ausgangslage und der ungünstigen Prog- nosestellung in der Vorabstellungnahme vom 2. April 2023 zumindest die Erstellung des psychiatrischen Hauptgutachtens abzuwarten (vgl. Erwä- gung 4.4), so dass sich die Verlängerung der Haft rechtfertigt. Zusammen- fassend liegt bei der Beschwerdeführerin eine ungünstige Rückfallprog- nose vor, so dass bei einer Entlassung aus der Haft eine Gefährdung der Sicherheit anderer ernsthaft zu befürchten wäre. 5. Die Vorinstanz bejaht weiter auch das Bestehen einer Ausführungsgefahr (angefochtene Verfügung, E. 3.2). Weitere Haftgründe brauchen jedoch nicht geprüft zu werden, nachdem vorliegend Wiederholungsgefahr besteht und das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 StPO ausreichend ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. Ap- ril 2021 E. 4.4). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde sinngemäss vor, dass an- stelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen -9- seien. Mit Stellungnahme betreffend die Verlängerung der Untersuchungs- haft (vgl. Dossier HA.2023.170, act. 88) im Verfahren vor der Vorinstanz beantragte der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin anstelle der Untersuchungshaft die Anordnung von einer täglichen ambulanten sucht- spezifischen und deliktorientierten Therapie in einer geeigneten Institution (z.B. E. AG), von einer Auflage, eine Drogen- und Alkoholabstinenz einzu- halten, von täglichen Kontrollen in Bezug auf Alkohol- und Drogenabsti- nenz, von einer kontrollierten Abgabe von Medikamenten und von einem Kontakt- und Rayonverbot gegenüber dem Opfer. 6.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023 führt die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aus, dass die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, eine (ambulante) Therapie machen und auf Alkohol verzichten zu wollen, unter dem Druck der bestehenden bzw. verlängerten Untersuchungshaft erfolgt seien. Anlässlich der psychiatrischen Exploration vom 9. März 2023 sei sie nicht bereit gewesen, vollständig alkoholabstinent zu sein. Aus der Vorab- stellungnahme der Gutachterin vom 2. April 2023 gehe hervor, dass es die Beschwerdeführerin trotz Suchtmitteltherapie und entsprechendem Vor- satz in der Vergangenheit nicht geschafft habe, suchtmittelabstinent zu bleiben. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr dies bei einer Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen gelin- gen werde. Eine vollständige Suchtmittelabstinenz sei notwendige Voraus- setzung, um der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr hinreichend be- gegnen zu können. Dies sei umso mehr der Fall, als die Beschwerdeführe- rin und das Opfer nach wie vor brieflichen Kontakt pflegten, so dass mit einer Wiederaufnahme der (toxischen) Beziehung zu rechnen sei. 6.3. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zustän- dige Gericht anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Der Wiederholungsgefahr kann insbesondere mit der Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzu- halten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) entgegengewirkt werden. Zur Überwa- chung der Ein- oder Ausgrenzung kann nach Art. 237 Abs. 3 StPO der Ein- satz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwa- chenden Person (sog. "Electronic Monitoring") angeordnet werden (HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 237 StPO). Zur Herabsetzung der Wiederholungsgefahr kommt insbesondere bei einer Suchtproblematik auch die Auflage, sich ei- ner ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO), in Frage (HÄRRI, a.a.O., N. 24 zu Art. 237 StPO). - 10 - 6.4. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz beantrag- ten Ersatzmassnahmen kommen vorliegend nicht in Frage. Vorab könnte mit der vorgeschlagenen ambulanten Therapie der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend entgegengewirkt werden. Gemäss Vorabstellungnahme vom 2. April 2023 von Dr. med. D. könnten aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine wirksamen Ersatzmassnahmen zur Senkung der deutlich er- höhten Rückfallgefahr empfohlen werden. Selbst wenn eine therapeutische oder eine suchtspezifische Unterbringung gefunden werden könnte, lasse die Vergangenheit darauf schliessen, dass sie sich nicht an die Hausregeln eines Wohnheims oder an eine Suchtmittelabstinenz halten würde. Ihr Wunsch, Alkohol und Drogen zu konsumieren, sei ausgeprägt und sie habe die Kontrolle über den Konsum verloren. Den Widerstand, dem Suchtdruck Stand zu halten, könne die Beschwerdeführerin aufgrund der organischen affektiven Störung nicht erbringen. Dem unverarbeiteten Trennungs- schmerz, der bestehenden Sehnsucht nach dem Opfer und dem Wunsch, die Beziehung zu reetablieren, könnte nicht mittels einem Rayon- und Kon- taktverbot entgegengewirkt werden (vgl. Dossier HA.2023.170, act. 67 f.). Somit vermögen die von der Beschwerdeführerin (zumindest im Verfahren vor der Vorinstanz) beantragten Ersatzmassnahmen wie ein Kontaktverbot, eine Suchttherapie und tägliche Kontrollen vorliegend nicht den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen. Bei einer Haftentlassung wäre ernstlich zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Alkohol- und Dro- genabhängigkeit bzw. der geringen Standhaftigkeit, dem Wunsch nach dem Konsum von Suchtmitteln entgegenwirken zu können, wieder rückfäl- lig werden würde. Eine Suchtmittelabstinenz ist ihr trotz des entsprechen- den Vorsatzes und einer Suchtmitteltherapie auch in der Vergangenheit nicht gelungen (vgl. Dossier HA.2023.170, act. 65 f.). Bei erneutem Alko- hol- und/oder Drogenkonsum wäre mit einem Aufsuchen des Opfers, der Wiederaufnahme der "Beziehung" und folglich erneuten Auseinanderset- zungen zu rechnen. 6.5. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 31. Januar 2023 in Haft. In zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz einstweilige Verlängerung der bislang drei Monate andauernden Untersuchungshaft um weitere drei Mo- nate angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe so- dann nicht unverhältnismässig, da die Mindeststrafandrohung bei sechs Monaten Freiheitsstrafe liegt (vgl. Art. 122 StGB). 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. - 11 - 8. Die Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die ihrem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfah- ren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens vor der dannzumal zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 72.00, zusammen Fr. 1'072.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 12 - Aarau, 24. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister