5.9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit denen der festgestellten Fluchtgefahr hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, aus denen die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft als unverhältnismässig zu betrachten wäre, zumal gestützt auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Antrag vom 31. März 2023 davon auszugehen ist, dass in der Sache demnächst Anklage erhoben wird. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen. - 19 -