Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist vielmehr ohne Weiteres festzustellen, dass auch die von ihm erwähnte "Verwandtschaft" über wenig finanzielle Mittel zu verfügen scheint und daher höchstens beschränkt in der Lage ist, eine Kaution zu leisten. Die angebotene Sicherheitsleistung steht denn auch in keinem Verhältnis zur Schwere der Tatvorwürfe und der dadurch begründeten Fluchtgefahr und erscheint damit als nicht tauglich, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten.