All dies erscheint vorliegend völlig unklar und offen. Insofern lag und liegt kein konkret begründetes Angebot des Beschwerdeführers zur Leistung einer Kaution vor, welches vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau oder auch von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts im Rahmen des Haftverfahrens vertieft zu prüfen (gewesen) wäre. Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist vielmehr ohne Weiteres festzustellen, dass auch die von ihm erwähnte "Verwandtschaft" über wenig finanzielle Mittel zu verfügen scheint und daher höchstens beschränkt in der Lage ist, eine Kaution zu leisten.