Zwar können auch Drittpersonen anstelle einer mittellosen beschuldigten Person eine Sicherheit leisten (Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4). Der Beschwerdeführer legte aber weder konkret dar, welche "Verwandten" zu einer Sicherheitsleistung etwas beitragen würden, noch, wie deren finanziellen Verhältnisse sind, noch, warum ein allfälliger Verlust der Sicherheitsleistung für diese einschneidend wäre. All dies erscheint vorliegend völlig unklar und offen.