5.7.3. Bei mittellosen Beschuldigten kommt eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich nicht in Frage (Urteil des Bundesgerichts 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5). Weshalb es hier ausnahmsweise anders sein sollte, ist nicht einsichtig. Zwar können auch Drittpersonen anstelle einer mittellosen beschuldigten Person eine Sicherheit leisten (Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4).