chen ist, weshalb auch im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer behauptete Ungleichbehandlung gegenüber D. einzugehen ist. 5.6. Mögliche Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr sind namentlich die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre und allenfalls auch die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Art. 237 Abs. 2 lit. a, b und d StPO). 5.7. 5.7.1. Eine Haftentlassung gegen Kaution kommt nur in Frage, wenn diese tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1).