Auch hatte sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau im Rahmen seiner Begründung nicht zu der vom Beschwerdeführer gegenüber D. beanstandeten Ungleichbehandlung zu äussern, sondern einzig darzulegen, aus welchen Gründen es die Untersuchungshaft beim Beschwerdeführer verlängerte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es insbesondere der Beschwerdeführer war, der mit seinen Aussagen D. entlastete (vgl. hierzu etwa Eröffnung Festnahme am 16. November 2022, Frage 9). Wenngleich der Beschwerdeführer auch sich selbst als unschuldig zu betrachten scheint, muss es ihm nur schon deshalb ohne Weiteres klar sein, dass seine Situation nicht direkt mit derjenigen von D. zu verglei-