5.5. Wenngleich die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, warum Ersatzmassnahmen ausgeschlossen sein sollen, äusserst kurz ist, verstösst sie nicht gegen die Begründungspflicht und kann darin auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine Rechtsverweigerung gesehen werden. Dies deshalb nicht, weil das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau an besonderen Haftgründen insbesondere - 17 -