41). Weil die Fluchtgefahr bei ihm nicht annähernd so hoch wie bei D. sein könne, sei er zumindest nach Hinterlegung einer Sicherheitsleistung und unter Auflage einer regelmässigen Meldepflicht (sowie allenfalls auch eines Kontaktverbots zu den Mitbeschuldigten) aus der Untersuchungshaft zu entlassen.