Dies sei umso stossender, weil D., der sich bloss als Tourist in der Schweiz aufhalte und bei dem die Fluchtgefahr ungleich höher als bei ihm sein dürfte, unter Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Wie es zu dieser Ungleichbehandlung gekommen sei, lasse sich mangels entsprechender Äusserungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau nicht beurteilen (Beschwerde Rz. 41).