5.4. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass an Ersatzmassnahmen insbesondere eine Sicherheitsleistung oder auch eine Meldepflicht zur Verfügung stünden. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf seine diesbezüglichen Vorbringen ohne jegliche Begründung nicht eingegangen sei, komme einer Rechtsverweigerung gleich (Beschwerde Rz. 40). Dies sei umso stossender, weil D., der sich bloss als Tourist in der Schweiz aufhalte und bei dem die Fluchtgefahr ungleich höher als bei ihm sein dürfte, unter Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei.