5.2. Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte hierzu in E. 3.5 seiner angefochtenen Verfügung aus, dass keine im Vergleich zur Untersuchungshaft milderen Ersatzmassnahmen zu Verfügung stünden, mit denen sich der von ihm festgestellten Flucht- und Kollusionsgefahr wirksam begegnen liesse.