sondere mit C. bezüglich der damaligen Vorkommnisse absprechen könnte. Dabei könnten sie auf ihre (mutmasslich abgesprochene und nicht ohne Weiteres überzeugende) Aussage zurückkommen, wonach sie kein Messer bei sich gehabt hätten, und könnten sie sich auf eine plausiblere und für beide oder zumindest den Beschwerdeführer vorteilhaftere Tatversion einigen. Wie es sich damit verhält, kann aber nur schon deshalb offen bleiben, weil sich C. (wegen Fluchtgefahr) nach wie vor in Untersuchungshaft befinden dürfte.