- Nachdem das mutmassliche Tatmesser bis anhin offenbar noch nicht sichergestellt werden konnte, ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer diesbezügliche noch kolludierende Handlungen vornehmen sollte. - Dass der Beschwerdeführer auf den Geschädigten einwirken könnte, ist nicht mehr als eine vage Möglichkeit, zumal die diesbezüglichen Erfolgsaussichten als gering, die für den Beschwerdeführer damit einhergehenden Risiken aber als erheblich zu betrachten sind. - Damit verbliebe einzig die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in Kenntnis der derzeitigen Beweislage (mutmasslich nochmals) insbe-