Zudem legen gerade diese mit dem dringenden Tatverdacht in einem Widerspruch stehenden Umstände nahe, dass bereits kolludiert wurde, was wiederum konkret befürchten lässt, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch weiterhin kolludieren würde. Erfolgsversprechende kolludierende Handlungen sind aber konkret keine auszumachen: