eines dringenden Tatverdachts genügende Verdachtsmomente auf eine (eventualvorsätzlich begangene) Mittäterschaft vor, kann aber noch nicht von einer bereits ohne Weiteres eindeutigen Beweislage gesprochen werden, die allfälligen kolludierenden Handlungen gar nicht mehr zugänglich wäre. Sowohl der Beschwerdeführer als auch C. bestreiten nämlich, ein Messer mitgeführt zu haben, und ein solches konnte bis anhin auch nicht sichergestellt werden. Zudem legen gerade diese mit dem dringenden Tatverdacht in einem Widerspruch stehenden Umstände nahe, dass bereits kolludiert wurde, was wiederum konkret befürchten lässt, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch weiterhin kolludieren würde.