4.3.4. Sowohl die an der Auseinandersetzung vom 13. November 2022 unmittelbar Beteiligten als auch mögliche Zeugen und Auskunftspersonen wurden bereits einvernommen. Gestützt auf den gegenwärtigen Erkenntnisstand ist – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – auch mit einiger Sicherheit davon auszugehen, dass es C. und wohl nicht der Beschwerdeführer war, der den Geschädigten mit einem Messer lebensgefährlich verletzte. Bezüglich der damit zusammenhängenden Frage, inwiefern der Beschwerdeführer für diesen mutmasslichen Messerstich strafrechtlich verantwortlich zu machen ist, liegen zwar ebenfalls konkrete und für die Begründung - 15 -