Seither hätten keine weiteren Einvernahmen mehr stattgefunden und seien (seines Wissens) auch keine weiteren Beweiserhebungen geplant. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe solche denn auch nicht in Aussicht gestellt. D. sei zwischenzeitlich offenbar unter Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Befürchtung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, dass es im Falle seiner Haftentlassung hinsichtlich des Messers zu kolludierenden Handlungen kommen könnte, sei daher unbegründet. Er habe sich immer kooperativ verhalten. Die blosse Möglichkeit weiterer Einvernahmen reiche zur Begründung von Kollusionsgefahr nicht (Beschwerde Rz. 36 ff.).